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Änderung § 132 MarkenG vom 01.09.2008
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§ 132 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 132 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
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(Text alte Fassung) § 132 Löschungsverfahren | (Text neue Fassung)§ 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren |
(1) Anträge auf Löschung einer geschützten geografischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind beim Patentamt einzureichen. Ist der Antrag begründet, so stellt das Patentamt dies fest und übermittelt den Antrag an das Bundesministerium der Justiz zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Ist der Antrag unbegründet, so weist ihn das Patentamt zurück. (2) Anträge auf Löschung einer geschützten geografischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 können beim Patentamt eingereicht werden. Die Anträge werden ohne Prüfung an das Bundesministerium der Justiz zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. | (1) Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. (2) Für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. |
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