§ 164 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 164 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Text alte Fassung) § 164 Erinnerung und Durchgriffsbeschwerde | (Text neue Fassung)§ 164 (aufgehoben) |
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Erinnerungen, die vor dem 1. Januar 1995 eingelegt worden sind, mit der Maßgabe, daß die in § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 vorgesehenen Fristen von sechs Monaten und zehn Monaten am 1. Januar 1995 zu laufen beginnen. |