Änderung § 81a MarkenG vom 01.01.2014

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§ 81a MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 81a MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 81a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 81a Verfahrenskostenhilfe


vorherige Änderung

 


(1) Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht erhält ein Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe.

(2) Im Übrigen sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.




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