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Änderung § 137 MarkenG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 137 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 206 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 137 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 137 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 206 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen. (2) In der Rechtsverordnung können | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen. (2) 1 In der Rechtsverordnung können |
1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet, 2. die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und 3. die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe | |
geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen. | geregelt werden. 2 Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen. |
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