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Änderung § 148 MarkenG vom 01.01.2016
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§ 148 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 148 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 148 Zuständigkeiten, Rechtsmittel | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. Der Antrag kann wiederholt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. 2 Der Antrag kann wiederholt werden. |
(2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. | |
(3) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. | (3) 1 Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. 2 Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. 3 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. 4 Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. |
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