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Änderung § 138 MarkenG vom 01.07.2016
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§ 138 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 138 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
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(Text alte Fassung)§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 | (Text neue Fassung)§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2024/1143 |
(Textabschnitt unverändert) (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags-, Einspruchs-, Änderungs- und Löschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. |
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