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Änderung § 32 MarkenG vom 14.01.2019

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§ 32 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 32 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Erfordernisse der Anmeldung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. 2 Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2 Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.

(2) Die Anmeldung muß enthalten:

vorherige Änderung

1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,

2.
eine Wiedergabe der Marke und

3.
ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.



1. einen Antrag auf Eintragung,

2.
Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,

3.
eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1 unterfällt, und

4.
ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.

(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.



(heute geltende Fassung) 

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