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Änderung § 62 MarkenG vom 14.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. PatRMoG am 14. Januar 2019 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 62 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 62 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Akteneinsicht, Registereinsicht | |
(Text alte Fassung) (1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. | (Text neue Fassung) (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. |
(2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt. (3) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. | |
(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt. | (4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit 1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, 2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder 3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. |
(5) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei. |
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