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Änderung § 82 MarkenG vom 14.01.2019
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§ 82 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 82 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Textabschnitt unverändert) § 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. 2 § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. 3 Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend. (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt. (3) 1 Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2 Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht dies nicht ausschließen. 2 § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. 3 Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend. (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt. (3) 1 Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2 Über den Antrag entscheidet das Bundespatentgericht. |
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