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Änderung § 116 MarkenG vom 14.01.2019

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§ 116 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 116 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten Marke


(Text neue Fassung)

§ 116 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.

(2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke eine Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke nach § 51 erhoben, so ist § 55 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.