Änderung § 117 MarkenG vom 14.01.2019

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§ 117 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 117 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung


(Text neue Fassung)

§ 117 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.



 
(heute geltende Fassung) 



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