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Änderung § 118 MarkenG vom 14.01.2019
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§ 118 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 118 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Text alte Fassung) § 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken | (Text neue Fassung)§ 118 (aufgehoben) |
Das Patentamt erteilt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die nach Artikel 9bis Abs. 1 des Madrider Markenabkommens erforderliche Zustimmung im Falle der Übertragung einer international registrierten Marke ohne Rücksicht darauf, ob die Marke für den neuen Inhaber der international registrierten Marke in das vom Patentamt geführte Register eingetragen ist. |
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