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Änderung § 94 MarkenG vom 01.07.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 94 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 5 PatEinsprVuPatGÄndG am 1. Juli 2006 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 94 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 94 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 5 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Zustellungen | |
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben: | |
(Text alte Fassung) 1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt haben, können auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, soweit für den Empfänger die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustellung erkennbar war. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt haben, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, soweit für den Empfänger die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustellung erkennbar war. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
3. An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. (2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung. |
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