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Änderung § 131 MarkenG vom 01.07.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 131 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 5 PatEinsprVuPatGÄndG am 1. Juli 2006 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 131 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 131 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 5 G v 21.06.2006 BGBl. I 1318 |
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(Textabschnitt unverändert) § 131 Einspruchsverfahren | |
(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder gegen die Änderung der Spezifikation einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung sind beim Patentamt innerhalb von vier Monaten seit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einzulegen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben. | (Text neue Fassung) (2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben. |
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