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Änderung § 117 MarkenG vom 01.09.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 117 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 4 GEigDuVeG am 1. September 2008 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 117 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 117 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
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(Textabschnitt unverändert) § 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung | |
(Text alte Fassung) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt. | (Text neue Fassung) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt. |
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