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Änderung § 117 MarkenG vom 01.09.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 117 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 117 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung


(Text alte Fassung)

Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14, 18 und 19 wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.

(Text neue Fassung)

Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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