Tools:
Update via:
Änderung § 133a MarkenG vom 01.09.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 GEigDuVeG am 1. September 2008 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 133a MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 133a MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 133a Rechtsmittel | (Text neue Fassung)§ 133a (aufgehoben) |
Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung gemäß § 130 Abs. 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gemäß § 130 Abs. 4 fristgerecht zu dem Antrag Stellung genommen haben und die durch die Entscheidung in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/al13741-0.htm