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Änderung § 151 MarkenG vom 01.09.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 151 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 4 GEigDuVeG am 1. September 2008 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 151 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 151 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
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(Text alte Fassung) § 151 Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung mit geographischen Herkunftsangaben | (Text neue Fassung)§ 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben |
(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschützten geographischen Herkunftsangabe versehen sind, unterliegen bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. (2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde vorgenommen. Die Zollbehörde ordnet auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen an. | (1) 1 Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft geschützten geographischen Herkunftsangabe versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 anzuwenden ist, bei ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. 2 Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden. (2) 1 Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde vorgenommen. 2 Die Zollbehörde ordnet auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen an. |
(Textabschnitt unverändert) (3) Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung untunlich, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der Waren an. | |
(4) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. | (4) 1 Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. 2 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. 3 Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. |
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