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Änderung § 94 MarkenG vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 94 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 3 PatRMoG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 94 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 94 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Zustellungen | |
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben: | |
(Text alte Fassung) 1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt haben, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, soweit für den Empfänger die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustellung erkennbar war. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1. 1 An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 96 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. 2 Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96 Abs. 2 sind. 3 § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | |
3. An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. | 3. 1 An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. 2 Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. 3 Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. 4 Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. |
(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung. |
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