Tools:
Update via:
Änderung § 107 MarkenG vom 01.10.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 107 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 3 PatRMoG am 1. Oktober 2009 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 107 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 107 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache | |
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind in französischer Sprache einzureichen. | (Text neue Fassung) (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/al22217-0.htm