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Änderung § 125e MarkenG vom 17.10.2013
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§ 125e MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.10.2013 geltenden Fassung | § 125e MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 17.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) § 125e Gemeinschaftsmarkengerichte, Gemeinschaftsmarkenstreitsachen | |
(1) Für alle Klagen, für die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die Gemeinschaftsmarkengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs. 1 der Verordnung zuständig sind (Gemeinschaftsmarkenstreitsachen), sind als Gemeinschaftsmarkengerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsmarkenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsmarkengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsmarkenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsmarkengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
(4) Die Länder können durch Vereinbarung den Gemeinschaftsmarkengerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Landes übertragen. | |
(5) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarkengerichten ist § 140 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. | (5) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarkengerichten ist § 140 Absatz 3 und § 142 entsprechend anzuwenden. |
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