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Änderung § 82 MarkenG vom 25.10.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 82 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 3 PatRÄndG am 25. Oktober 2013 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 82 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung | § 82 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830 |
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(Textabschnitt unverändert) § 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. 2 § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. 3 Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend. |
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt. | |
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. | (3) 1 Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2 Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. |
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