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Änderung § 32 MarkenG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 206 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 32 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 32 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 206 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Erfordernisse der Anmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. 2 Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen. |
(2) Die Anmeldung muß enthalten: 1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, 2. eine Wiedergabe der Marke und 3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. (3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind. |
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