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Änderung § 95a MarkenG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 95a MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 206 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 95a MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 95a MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 206 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung | |
(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) 1 Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. 2 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates |
1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist; 2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten. |
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