Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 125f MarkenG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 125f MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 206 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des MarkenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 125f MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 125f MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 206 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 125f Unterrichtung der Kommission


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige