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Änderung § 125f MarkenG vom 08.09.2015
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§ 125f MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 125f MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 206 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 125f Unterrichtung der Kommission | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit. |
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