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Änderung § 62 MarkenG vom 01.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 4 DesignGuaÄndG am 1. Juli 2016 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 62 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 62 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Akteneinsicht, Registereinsicht | |
(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. | |
(Text alte Fassung) (2) Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt. (3) Die Einsicht in die Akten nach den Absätzen 1 und 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. | (Text neue Fassung) (2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt. (3) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. |
(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt. (5) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei. |
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