Tools:
Update via:
Änderung § 161 MarkenG vom 01.07.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 DesignGuaÄndG am 1. Juli 2016 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 161 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 161 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 161 Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls | (Text neue Fassung)§ 161 (aufgehoben) |
(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes beim Patentamt gestellt worden und ist die Frist des § 11 Abs. 4 Satz 3 des Warenzeichengesetzes für den Widerspruch gegen die Löschung am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so beträgt diese Frist zwei Monate. (2) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Warenzeichengesetzes erhoben worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/al55182-0.htm