Tools:
Update via:
Änderung § 94 MarkenG vom 01.10.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 94 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 4 DesignGuaÄndG am 1. Oktober 2016 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 94 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung | § 94 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 94 Zustellungen | (Text neue Fassung)§ 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. 1 An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 96 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. 2 Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96 Abs. 2 sind. 3 § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | |
3. 1 An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. 2 Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. 3 Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. 4 Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. | 3. 1 An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. 2 Über die Niederlegung ist eine Mitteilung zu den Akten zu geben. 3 Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. 4 Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. 4. 1 Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung. |
(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/al56549-0.htm