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Änderung § 4 MarkenG vom 14.01.2019
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§ 4 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 4 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Entstehung des Markenschutzes | |
Der Markenschutz entsteht | |
(Text alte Fassung) 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, | (Text neue Fassung) 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register, |
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder 3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke. |
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