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Änderung § 11 MarkenG vom 14.01.2019
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§ 11 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 11 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Agentenmarken | |
(Text alte Fassung) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist. | (Text neue Fassung) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund für die Handlungsweise des Agenten oder des Vertreters vor. |
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