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Änderung § 32 MarkenG vom 14.01.2019
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§ 32 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 32 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Erfordernisse der Anmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. 2 Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2 Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen. |
(2) Die Anmeldung muß enthalten: | |
1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, 2. eine Wiedergabe der Marke und 3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. | 1. einen Antrag auf Eintragung, 2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, 3. eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1 unterfällt, und 4. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. |
(3) Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind. |
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