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Änderung § 59 MarkenG vom 14.01.2019
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§ 59 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 59 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Soll die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf Umstände gestützt werden, die dem Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. |
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