Tools:
Update via:
Änderung § 65a MarkenG vom 14.01.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MaMoG am 14. Januar 2019 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 65a MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 65a MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 65a (neu) | (Text neue Fassung)§ 65a Verwaltungszusammenarbeit |
Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet in den Tätigkeitsbereichen, die für den nationalen, internationalen und den Markenschutz in der Europäischen Union von Belang sind, effektiv mit anderen nationalen Markenämtern, der Weltorganisation für geistiges Eigentum und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusammen und fördert die Angleichung von Vorgehensweisen und Instrumenten im Zusammenhang mit der Prüfung, Eintragung, Verwaltung und Löschung von Marken. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/al69207-0.htm