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Änderung § 93 MarkenG vom 14.01.2019
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§ 93 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 93 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Textabschnitt unverändert) § 93 Amtssprache und Gerichtssprache | |
(Text alte Fassung) 1 Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. 2 Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist deutsch. 2 Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. |
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