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Änderung § 97 MarkenG vom 14.01.2019
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§ 97 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 97 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Textabschnitt unverändert) § 97 Kollektivmarken | |
(Text alte Fassung) (1) Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden. 2 Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden. |
(2) Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist. |
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