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Änderung § 106 MarkenG vom 14.01.2019
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§ 106 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 106 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Textabschnitt unverändert) § 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse | |
(Text alte Fassung) 1 Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist. 2 Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Markensatzung, so wird die Eintragung nicht gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so ändert, daß der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist. 2 Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Kollektivmarkensatzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht. (2) 1 Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2 Das Verfahren richtet sich nach § 53. |
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