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Änderung § 111 MarkenG vom 14.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 111 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 1 MaMoG am 14. Januar 2019 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 111 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 111 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Textabschnitt unverändert) § 111 Nachträgliche Schutzerstreckung | |
(Text alte Fassung) (1) Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden. |
(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/al69256-0.htm