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Änderung § 111 MarkenG vom 14.01.2019

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§ 111 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 111 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung


(Text alte Fassung)

(1) Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden.

(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)