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Zitierungen von § 33 MarkenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MarkenG Vorrang und Zeitrang
... die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen ...
§ 36 MarkenG Prüfung der Anmeldungserfordernisse (vom 14.01.2019)
... 1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt, 2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht, ...
§ 37 MarkenG Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter (vom 14.01.2019)
... (2) Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am Anmeldetag ( § 33 Abs. 1 ) nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 entsprach, daß das ...
§ 47 MarkenG Schutzdauer und Verlängerung (vom 18.08.2021)
... Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an ( § 33 Absatz 1 ). (2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer durch ...
§ 65 MarkenG Rechtsverordnungsermächtigung (vom 18.08.2021)
... über Anmeldungen und Widersprüche, 14. die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunehmenden Angaben zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser ...
§ 121 MarkenG Umwandlung von Unionsmarken (vom 01.05.2022)
... Patent- und Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Absatz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach Artikel 32 der Unionsmarkenverordnung oder der Tag einer ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 05.10.2004 BGBl. I S. 2599; zuletzt geändert durch B. v. 29.10.2020 BGBl. I S. 2336
Sonstige
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 02.05.2016 BGBl. I S. 1137
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 14.11.2017 BGBl. I S. 3807
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 23.10.2018 BGBl. I S. 1843
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 29.10.2020 BGBl. I S. 2336
Zitat in folgenden Normen
Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
§ 15 MarkenV Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen mit nichtlateinischen Schriftzeichen (vom 14.01.2019)
... Anmeldungen, die in fremder Sprache eingereicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markengesetzes erfüllt ...
§ 18 MarkenV Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
... der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. Der Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im Übrigen ...
§ 23 MarkenV Veröffentlichungen zur Anmeldung (vom 24.06.2016)
... eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe; 4. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 4 DesignGuaÄndG Änderung des Markengesetzes
... 4. In § 27 Absatz 4 wird die Angabe „und 2" gestrichen. 5. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ...
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... unterfällt, und". dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 19. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der ... (1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag ( § 33 Absatz 1 ) und endet zehn Jahre danach. (2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag des ... Patent- und Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Absatz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach Artikel 32 der Unionsmarkenverordnung oder der Tag einer ...
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 1 MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung
... eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe; ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... (1) Anmeldungen, die in fremder Sprache eingereicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des ... einer Marke" werden das Komma und die Wörter „deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes)," gestrichen. b) In Nummer 4 werden die Wörter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 206 10. ZustAnpV Änderung des Markengesetzes
... 1. In § 8 Absatz 2 Nummer 7 und 8, § 32 Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Absatz 2, § 35 Absatz 2 und 3, § 58 Absatz 2, § 65 ...
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes
... § 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel". 2. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von ... Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an ( § 33 Absatz 1 )." 4. In § 55 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „nichtig" durch das ...
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