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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2016 aufgehoben
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§ 4 - Bootsbauermeisterverordnung (BootbMstrV)
V. v. 25.08.1992 BGBl. I S. 1582; zuletzt geändert durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7110-3-100 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7110-3-100 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- im Holzbau:
- a)
- Anfertigen eines Profilruders nach Zeichnung oder Muster oder
- b)
- Anfertigen eines Jollenvorstevens nach Zeichnung oder Muster oder
- c)
- Anfertigen eines Plankenganges oder
- d)
- Anfertigen eines Mastes, Lade- oder Klüverbaumes nach Zeichnung oder Muster;
- 2.
- im Kunststoffbau:
- a)
- Anfertigen eines Formmodells und Abzug eines Formteiles oder
- b)
- Reparatur eines Schadens oder
- c)
- Vorbereiten eines Formmodells;
- 3.
- im Metallbau:
- a)
- Anfertigen eines Winkelspants oder
- b)
- Anfertigen eines Profilruders oder
- c)
- Herstellen eines Verbindungsteils zwischen Stahl und Aluminium oder Stahl und nichtrostendem Stahl;
- 4.
- im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau:
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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