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§ 1 - Bootsbauermeisterverordnung (BootbMstrV)
V. v. 25.08.1992 BGBl. I S. 1582; zuletzt geändert durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7110-3-100 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7110-3-100 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Herstellung, Ausbau, Umbau, Reparatur, Pflege, Wartung und Lagerung von Booten, Jachten und anderem schwimmenden Gerät für gewerbliche und sportliche Nutzung einschließlich des Zubehörs und der Bootsbeschläge.
(2) Dem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der physikalisch-technischen Eigenschaften von Bootskörpern und Rümpfen für schwimmendes Gerät sowie Kenntnisse der äußeren Einwirkungen darauf,
- 2.
- Kenntnisse der verschiedenen Bootsarten und -typen,
- 3.
- Kenntnisse der Konstruktionsmöglichkeiten beim Bau von Booten und schwimmendem Gerät,
- 4.
- Kenntnisse der materialspezifischen Arbeitsverfahren für den Einzel- und Serienbau,
- 5.
- Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
- 6.
- Kenntnisse der Kombination von Werkstoffen und Halbfabrikaten unter Berücksichtigung des Festigkeits- und Korrosionsverhaltens,
- 7.
- Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen sowie von Werkzeugen,
- 8.
- Kenntnisse über Arten, Aufbau und Bestandteile von Antriebs-, Tank-, Elektro- und Sanitäranlagen für Jachten und anderem schwimmendem Gerät,
- 9.
- Kenntnisse der Berechnungen und Kalkulationen für den Bau von Booten, Jachten und anderem schwimmendem Gerät,
- 10.
- Kenntnisse des Oberflächenschutzes und des konstruktiven Materialschutzes,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Klassifikationsregeln und Vorschriften, einschließlich der des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 13.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen, insbesondere Linienrissen, Generalplänen, Bauplänen und Detailzeichnungen,
- 14.
- Berechnen von Konstruktionen,
- 15.
- Ausführen von Schnürbodenarbeiten,
- 16.
- Entwickeln und Übertragen von Konstruktionsdaten,
- 17.
- Herstellen von Modellen und Formen,
- 18.
- Herstellen von Schablonen sowie Herstellen, Aufstellen und Einrichten von Mallen,
- 19.
- Bauen und Ausrichten des Helgens und der Helling,
- 20.
- Auswählen und Bearbeiten von Holz, insbesondere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,
- 21.
- Auswählen und Bearbeiten von Metallen, insbesondere Biegen, Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,
- 22.
- Anfertigen, Ausrichten, Zusammenbauen von Kiel, Steven, Spiegel, Quer- und Längsverbänden, Außenhaut, Decks und Aufbauten im Holz- und Metallbau,
- 23.
- Anfertigen und Einbauen der Inneneinrichtung,
- 24.
- Verarbeiten von Kunststoffen, insbesondere Auswählen der Materialien, Vorprodukte und Komponenten,
- 25.
- Durchführen der unterschiedlichen Arbeitsverfahren zum Bau von Bootsrumpf, Deck, Aufbauten, Innenschalen und anderen Bauteilen,
- 26.
- Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere Trennen, Fügen und Verbinden durch verschiedene Verfahren,
- 27.
- Behandeln der Oberflächen,
- 28.
- Einbauen von Motorfundamenten, Stevenrohren und Wellenböcken,
- 29.
- Einbauen der Antriebs-, Ruder-, Tank- und Sanitäranlagen sowie Prüfen ihrer Funktion, auch bei Elektroanlagen,
- 30.
- An- und Aufbauen der Decksausrüstung, insbesondere der Ankereinrichtung, der Winden, Schienen, Rollen, Poller, Klampen und Klüsen,
- 31.
- Herstellen von Masten und Spieren,
- 32.
- Aufriggen und Takeln,
- 33.
- Konservieren von Oberflächen und Durchführen von konstruktivem Materialschutz,
- 34.
- Durchführen des Stapellaufs sowie Transportieren, Slippen, Kranen und Lagern von Booten,
- 35.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6438/b17365.htm