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Eingangsformel - Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr (BwFahnenAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.09.1964 BGBl. I S. 817
Geltung ab 20.10.1964; FNA: 55-4 Sonstiges Verteidigungsrecht

Eingangsformel



Als äußeres Zeichen gemeinsamer Pflichterfüllung im Dienst für Volk und Staat stifte ich für Bataillone und entsprechende Verbände Truppenfahnen in den Farben schwarz-rot-gold mit Bundesadler.