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§ 1 - Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr (BwFahnenAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.09.1964 BGBl. I S. 817
Geltung ab 20.10.1964; FNA: 55-4 Sonstiges Verteidigungsrecht

§ 1



Die Truppenfahne ist die Bundesdienstflagge in quadratischer Form (100 X 100) aus schwerem Seidenstoff. Der Bundesadler ist gestickt. Das Fahnentuch ist mit schwarz-rot-goldener Kordel und goldenen Fransen eingefaßt.

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