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§ 3 - Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr (BwFahnenAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.09.1964 BGBl. I S. 817
Geltung ab 20.10.1964; FNA: 55-4 Sonstiges Verteidigungsrecht

§ 3



(1) Das mit schmalem Goldstreifen gefaßte Fahnenband in der Waffenfarbe des Truppenteiles ist am Fahnenstock angebracht.

(2) Auf dem Fahnenband ist das Emblem der Teilstreitkraft und die Bezeichnung des jeweiligen Truppenteiles eingestickt.