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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Antragsverfahren



(1) Anträge nach § 1 können von Erzeugern, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge (§ 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984, BGBl. I S. 720) zusteht, in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1985 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) nach dem Muster, das diese im Bundesanzeiger vom 29. Mai 1984, S. 5134, bekanntgemacht hat, eingereicht werden.

(2) Anträge, die in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 1984 eingegangen sind, gelten als gleichzeitig gestellt. Im übrigen erhalten die Anträge die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs entspricht. Anträge, die am gleichen Tag eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt. Wurde der Antrag bei einer anderen Stelle als der Bundesanstalt eingereicht, so ist der Zeitpunkt des Eingangs bei dieser Stelle maßgebend.

(3) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bei der Bewilligung der Anträge die regionale Ausgewogenheit der Verteilung der Milchproduktion berücksichtigen.

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