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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 4 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Höhe und Zahlung der Vergütung



(1) Die Vergütung beträgt 1.000 DM je 1.000 kg der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 150.000 DM. Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung berechnete Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Referenzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung ergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Vergütung wird durch Bescheid festgesetzt und in zehn gleichen Jahresraten jeweils bis zum 1. April, beginnend mit dem Jahr 1985, an den Erzeuger gezahlt. Auf Anträge, die nach dem 31. Dezember 1984 bei der Bundesanstalt eingegangen sind, wird die erste Jahresrate abweichend von Satz 1 in dem letzten Quartal des Jahres 1985 an die Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung der jeweiligen Jahresrate ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers, daß er entsprechend der übernommenen Verpflichtung keine Milch mehr erzeugt hat.

(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.

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