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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 5 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)
neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Freisetzung der Referenzmenge
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit die gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des Monats, der auf den Monat, in dem der Bescheid dem Erzeuger zugegangen ist, folgt, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach diesem Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten.
(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Molkerei ist verpflichtet, der Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt vom Erzeuger auf die Referenzmenge tatsächlich gelieferte Milch bis zum 15. des Monats, der auf den Monat der Freisetzung folgt, im Falle der Freisetzung vor dem 1. Oktober 1984 bis zum 15. November 1984 zu melden.
Zitierungen von § 5 MAVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MAVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MAVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 MAVV Inkrafttreten, Übergangsregelung
... (Inkrafttreten) (2) Abweichend von § 5 wird bei den Bewilligungsbescheiden, die den Erzeugern bis zum 15. Juli 1984 zugegangen sind, die ...
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