An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die der Zeitpunkt dem vor Antragstellung mindestens sechs Monate Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung vollständig oder in Höhe einer Anlieferungsmenge von mindestens 10.000 kg Milch teilweise endgültig aufzugeben, wird auf Antrag bis zur Ausschöpfung der nach §
1 Abs. 1a Satz 1 des
Milchaufgabevergütungsgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.