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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 9 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)
neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Höhe und Zahlung der Vergütung
(1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten gewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM je 1.000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen Jahresraten insgesamt 800 DM je 1.000 kg Milch der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist im Falle der vollständigen Aufgabe der Milcherzeugung die nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung berechnete Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Referenzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Im Falle der teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung ist Bemessungsgrundlage die Anlieferungs-Referenzmenge in der Höhe der aufgegebenen Menge.
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann, festgesetzt und entsprechend dem Antrag des Erzeugers in einem Betrag nach Freisetzung der Referenzmenge (§ 10 Abs. 1) oder in fünf gleichen Jahresraten jeweils bis zum 1. April, beginnend mit dem Jahr 1986, an den Erzeuger gezahlt. Die erste Jahresrate wird auf Anträge, die nach dem 31. Dezember 1985 bei den Landesstellen eingegangen sind, abweichend von Satz 1 in dem letzten Quartal des Jahres 1986 gezahlt. Voraussetzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers, daß er in dem der übernommenen Verpflichtung entsprechenden Umfang keine Milch mehr für den Markt erzeugt hat.
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6442/a89734.htm