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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 10 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 10 Freisetzung der Referenzmenge



(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit bei der vollständigen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt die gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung zustehende Referenzmenge, bei der teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt die Anlieferungs-Referenzmenge in der Höhe der aufgegebenen Menge mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid dem Erzeuger zugegangen ist, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, im Falle der teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung jedoch nur, soweit die vermarktete Milch die dem Erzeuger nach Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-Referenzmenge überschreitet.

(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit.



 

Zitierungen von § 10 MAVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MAVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MAVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MAVV Höhe und Zahlung der Vergütung
... entsprechend dem Antrag des Erzeugers in einem Betrag nach Freisetzung der Referenzmenge (§ 10 Abs. 1) oder in fünf gleichen Jahresraten jeweils bis zum 1. April, beginnend mit dem Jahr ...