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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 14 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)
neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 14 Höhe und Zahlung der Vergütung
(1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten gewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM je 1.000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen Jahresraten insgesamt 800 DM je 1.000 kg Milch der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist die dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung zustehende Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Anlieferungs-Referenzmengen nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann, festgesetzt. Sie wird entsprechend dem Antrag in einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten nach Einstellung der Milcherzeugung für den Markt, beginnend mit dem Jahr 1988, an den Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers, daß er die nach § 13 Abs. 1 übernommene Verpflichtung eingehalten hat.
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.
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