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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 15 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 15 Freisetzung der Referenzmenge



(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anlieferungs-Referenzmenge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid dem Erzeuger bekanntgegeben worden ist, oder des folgenden Monats zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach der Freisetzung der Referenzmenge vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten.

(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei und dem für diese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an das jeweilige Land zu richten.



 

Zitierungen von § 15 MAVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MAVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MAVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MAVV Bewilligungsvoraussetzungen
... zu verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenzmenge (§ 15 ) endgültig aufzugeben. (2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei ...